In den letzten Jahren ist es normal geworden, dass viele ArbeitnehmerInnen ihre Aufgaben nicht nur im Büro, sondern zumindest teilweise in den eigenen vier Wänden erledigen. Dafür gibt es jetzt seit 1.1.2025 einen neuen gesetzlichen Rahmen: das Telearbeitsgesetz.
Neu ist, dass Unternehmen und ArbeitnehmerInnen quasi „Arbeiten von überall“, und nicht nur in der eigenen Wohnung vereinbaren können. Was bedeutet das konkret? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Im Gegensatz zum Homeoffice erlaubt Telearbeit, das Arbeitsleistungen nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch an anderen, selbstgewählten Orten außerhalb des Unternehmens erbracht werden können. Mit der neuen Regelung soll auch diese Form der Arbeit, die nicht in der Firma aber auch außerhalb der eigenen vier Wände stattfindet, unter arbeitsrechtlichen Schutz gestellt werden.
Bei den Örtlichkeiten gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen. Ob und wo die ArbeitnehmerInnen ihre Aufgaben erledigen dürfen, muss aber weiterhin schriftlich mit dem Dienstgeber vereinbart werden. Dabei spielen natürlich Sicherheitsfragen, wie öffentliche, ungeschützte Internetverbindungen oder für jedermann einsehbare Bildschirme eine wichtige Rolle. Sensible Firmen- und Kundendaten müssen auf jeden Fall geschützt werden können.
Der Unfallschutz wurde erweitert und gilt jetzt nicht mehr nur im Homeoffice, sondern auch außerhalb der eigenen vier Wände. Liegt der Arbeitsort in der Nähe der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte bzw. entspricht die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg, ist auch der Weg dorthin versichert.
Neu ist, das Unternehmen für die Telearbeit genauso wie für das Homeoffice digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder sonst einen Kostenersatz leisten müssen, damit am vereinbarten Ort gearbeitet werden kann.
Steuerlich gilt wie bisher: die Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für maximal 100 Tage im Kalenderjahr zu. Das sind insgesamt wie bisher maximal 300 Euro pro Jahr.
Es gibt weder einen rechtlichen Anspruch auf Telearbeit noch können Unternehmen das einseitig vorschreiben. Das ist weiterhin individuell zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern zu vereinbaren. Wie bisher die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen auch die Tage, an denen Telearbeit geleistet wird dokumentiert und dem Finanzamt übermittelt werden.
Zusammenfassend kann man sagen: Die große Revolution ist das neue Telearbeitsgesetz nicht geworden. Die wichtigsten Punkte werden wie bisher individuell vereinbart, lediglich die Palette an möglichen Arbeitsstätten hat sich mit der neuen Regelung deutlich erweitert.
Egal ob Homeoffice oder Telearbeit, die Arbeitszeiten können mit ARTimer jederzeit und überall ganz bequem erfasst werden: in der Web-App in jedem gängigen Browser oder mit der cleveren Smartphone-App am Handy. Außerdem praktisch: die Auswertung der Homeoffice- bzw. Telearbeitstage erfolgt im ARTimer ganz automatisch.
Wie das funktioniert, sehen Sie in unseren praktischen Tutorial-Videos zum Thema Zeiterfassen und in der Anleitung zur ARTimer-App.