Der Sommer nähert sich mit Riesenschritten und Sommerzeit ist bekanntlich Urlaubszeit. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gibt es beim Thema Erholungsurlaub einiges zu beachten, damit es am Ende kein böses Erwachen und keine unangenehmen finanziellen Überraschungen gibt. Deshalb schauen wir uns das Thema in unserem aktuellen News-Artikel genauer an.
In Österreich haben jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer jährlich Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 25 Tage, arbeitet jemand nur 4 Tage die Woche, hat sie oder er Anspruch auf 20 Urlaubstage, im Falle einer 6-Tage-Woche wären es 30 Tage. So weit, so klar – aber was, wenn jemand seinen Anspruch nicht im Jahr der Entstehung aufbraucht?
Dann kann der Urlaubsanspruch auch auf nachfolgende Jahre übertragen werden. Laut Gesetz verjährt ein solcher Anspruch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das ist allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft, vor allem muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nachweislich dazu auffordern, ihren Urlaub zu konsumieren und sie darauf hinweisen, dass der Urlaub sonst verfällt. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast dafür, dass er diesen Pflichten auch tatsächlich nachgekommen ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich folgt hier der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nähere Infos dazu finden Sie hier: https://blog.pwclegal.at/ogh-folgt-der-rechtsprechung-des-eugh-zur-urlaubsverjaehrung/
Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer immer im Blick haben und gezielt verwalten können. Ist es notwendig, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Verbrauch seines Urlaubs aufgefordert wird, dann muss das nachweislich dokumentiert werden. Wenn Mitarbeiter über Jahre ihren Urlaub nicht konsumieren, sondern ansammeln, dann ist das ein ernstes finanzielles Risiko für Ihr Unternehmen. Im günstigsten Fall müssen hohe Rückstellungen gebildet werden, im schlimmsten Fall muss beim Austritt der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der gesamte offene Urlaub ausbezahlt werden.
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